Sonnenuntergang

Statuten

Unsere rechtlichen Grundlagen, die Vereins-Statuten, geben weitere Auskünfte über FeBe.

 

1 Name und Begriffe

Unter dem Namen "Ferien für Behinderte (FeBe)" besteht in Urtenen-Schönbühl ein Verein gemäss ZGB 60 ff. Unter dem Begriff "Behinderte" werden in diesen Statuten Frauen und Männer verstanden, die in ihren körperlichen Möglichkeiten eingeschränkt sind und deshalb alltägliche Verrichtungen, wie waschen, anziehen, putzen usw. nicht selber besorgen können und somit auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Diese Hilfeleistungen werden von den Behinderten insbesondere auch während den Ferien oder anderen Freizeitaktivitäten benötigt.

 

2 Vereinszweck

 

2.1 Ziele

Der Verein will folgende Ziele erreichen: Finanzielle und organisatorische Unterstützung von Individualferien und Freizeitaktivitäten der körperbehinderten Aktivmitglieder, z. B. durch Ferien-Patenschaften für behinderte Aktivmitglieder.

 

2.2 Nebenzweck

Organisatorische Unterstützung von Dritten und Know How-Transfer gegen Entgelt.

 

2.3 Massnahmen/Aktivitäten

Zur Erreichung obengenannter Ziele sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Geld sammeln
  • Aktivmitglieder informieren
  • Ferien ermöglichen

Die Vereinsgelder werden nach genau definierten Kriterien gezielt den Aktivmitgliedern für Ferien und Freizeitaktivitäten zur Verfügung gestellt. Der Vorstand ist befugt, diese Kriterien selbst festzulegen und in geeigneter Form allen Aktivmitgliedern bekannt zu geben.

 

3 Organisation

 

3.1 Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

3.2 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung (siehe 3.2.1)
  • Vorstand (siehe 3.2.2)

     

3.2.1 Vereinsversammlung

 

3.2.1.1 Bedeutung und Einberufung

Die Versammlung der Aktivmitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Dies kann jederzeit aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen. Zwingend muss sie einberufen werden, wenn 1/5 der Aktivmitglieder dies verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet immer im Februar oder März statt.

 

3.2.1.2 Zuständigkeit

Die Vereinsversammlung:

  • wählt den Vorstand
  • wählt 1 - 2 Revisoren
  • genehmigt die Rechnung
  • entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind
  • hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe.

     
3.2.1.3 Beschlussfassung

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst, sofern der Beschluss nicht ein Gebiet betrifft, für das nach Statuten ein anderes Organ zuständig ist.

Die schriftliche Zustimmung von 2/3 aller Aktivmitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

 

3.2.1.4 Stimmrecht, Mehrheit und Zeitpunkt der Ankündigung zu beschliessender Gegenstände

Alle Aktivmitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder gefasst.

Die Traktanden der Vereinsversammlung bzw. die grobe Schilderung der zu beschliessenden Gegenstände muss allen Aktivmitglieder zusammen mit der Einladung zur Vereinsversammlung mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Datum der Vereinsversammlung zugestellt werden.

Die Einladung zur Vereinsversammlung kann weniger als 3 Wochen im voraus erfolgen, wenn die Gesamtmitgliederzahl weniger als 20 beträgt.

Sofern die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder beschliesst, genügend Information zur Beschlussfassung zu besitzen, und mindestens 50 % aller Aktivmitglieder anwesend sind, kann auch über Gegenstände abgestimmt werden, die nicht gehörig angekündigt worden sind.

 

3.2.1.5     Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins braucht es eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Bei Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, welche zugunsten von behinderten Menschen tätig ist.

 

3.2.2 Vorstand

 

3.2.2.1 Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Obliegenheiten.

 

3.2.2.2 Zusammensetzung und Ämter

Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei Aktivmitgliedern, die von der Vereinsversammlung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder verteilen die Ämter selbständig unter sich.

 

3.2.2.3 Amtszeit

Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beträgt 3 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Alle drei Jahre finden zwingend Wahlen statt; zwischenzeitlich gewählte Vorstandsmitglieder müssen durch die Vereinsversammlung neu gewählt bzw. bestätigt werden. Ein Vorstandsmitglied kann bei wichtigen Gründen durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung abgewählt werden.

 

3.2.2.4 Beschlussfähigkeit und Protokoll

Der Vorstand ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Beschlüsse müssen zu ihrer Gültigkeit protokolliert werden. Der Vorstand führt Protokoll über seine Sitzungen und über die Vereinsversammlung.

 

3.2.2.5 Befugnisse

Die Vorstandsmitglieder sind unterschriftsberechtigt zu zweien. Sie sind berechtigt über die vorhandenen Vereinsmittel im Sinne des Vereinszweckes zu verfügen. Der Vorstand ist ermächtigt zur Erfüllung des Vereinszwecks und nach Vorstandsbeschluss bindende Verträge zu unterzeichnen. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Aktivmitgliedern.

 

4 Mitglieder

 

4.1 Aufnahmebedingungen

Aktivmitglied: Mitglied kann jede natürliche körperbehinderte Person werden, die von einem bisherigen Aktivmitglied empfohlen wird. Gönner: Andere natürliche Personen und juristische Personen können Gönnermitglied werden. VIP-Gönner: Andere natürliche Personen und juristische Personen können VIP-Gönnermitglied werden.

 

4.2 Ein- und Austritt

Der Eintritt von Aktivmitgliedern kann jederzeit erfolgen. Jedes Aktivmitglied kann auf Ende des Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich den Austritt aus dem Verein bekannt geben. Die Aktivmitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

 

4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.3.1 Beitragspflicht

Der Jahresbeitrag verteilt sich auf die verschiedenen Kategorien wie folgt:

  • Aktivmitglied CHF 100.-- pro Jahr
  • Gönner CHF 30.-- pro Jahr
  • VIP-Gönner CHF 100.-- pro Jahr

     

4.3.2 Stimm- und Wahlrecht

  • Aktivmitglied volles Stimm- und Wahlrecht
  • Gönner kein Stimm- und Wahlrecht
  • VIP-Gönner kein Stimm- und Wahlrecht

     

4.4 Haftung

Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt, das heisst: die Aktivmitglieder haften für Vereinsverpflichtungen nur bis zur Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages.

 

4.5 Ausschliessung

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt oder bei anderen wichtigen Gründen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit einstimmigem Vorstandsbeschluss erfolgen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann zuhanden der Vereinsversammlung Rekurs eingelegt werden.

 

5 Mittel

Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszweckes auf folgende Mittel zurückgreifen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnermitgliederbeiträge
  • VIP-Gönnermitgliederbeiträge
  • Ferien-Patenschaften
  • Spenden
  • allfällige Subventionen
  • allfällige Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • Erträge aus Vereinsanlässen
  • Allfällige Erträge aus Nebenzweck

     

Ort und Datum

Genehmigt anlässlich der 1. Vereinsversammlung vom 10.01.2000 in Moosseedorf.

Geändert und genehmigt an der 1. ordentlichen Vereinsversammlung vom 14.02.2000 in Moosseedorf

Geändert und genehmigt an der ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 31.07.2004 in Moosseedorf

Der Präsident: Michael Fries

Der Vizepräsident: Hanspeter Patt

Der Kassier: Marc Tillmann